Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Vertragsfristen können nicht nur bei Abschluss des Bauvertrags, sondern auch während der Bauausführung vereinbart werden. So kann einem gestörten Bauablauf dadurch Rechnung getragen werden, dass überholte oder nicht mehr einhaltbare Fristen durch eine Terminplanfortschreibung einvernehmlich angepasst werden, wobei diese Fortschreibung wiederum Vertragsfristen und unverbindliche Kontrollfristen beinhalten kann. Das hat das Kammergericht (KG) Berlin klargestellt. 


Beachten Sie | Die Entscheidung des KG gilt auch für Planungsterminpläne. Sie ist durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH rechtskräftig geworden.

 

Quelle | KG Berlin, Urteil vom 24.01.2023, 27 U 154/21, Abruf-Nr. 239851 unter www.iww.de; rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 25.10.2023, VII ZR 20/23

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