Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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In etlichen Musterverträgen von Architekten findet sich eine Klausel, nach der Auftragnehmer berechtigt sind, auch nach dem Ende des Vertrags das Bauwerk oder die bauliche Anlage in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen zu fertigen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden, dass diese Klausel nichtig ist. 

Der BGH: Die Klausel benachteiligt den Vertragspartner des Architekten unangemessen. 

Quelle | BGH, Urteil vom 29.4.2021, I ZR 193/20, Abruf-Nr. 224500 unter www.iww.

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