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Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hat entschieden: Allein mit der Rüge, es seien nicht alle in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (hier: § 34 HOAI) aufgeführten Teilleistungen einer Leistungsphase erbracht worden, kann der Auftraggeber das Honorar des Architekten nicht wirksam mindern. Er könne vielmehr nur kürzen, wenn ein selbstständiger Arbeitserfolg nicht erbracht worden sei. 


Letztlich, so das OLG, sei zu berücksichtigen, dass die Leistungsphase nach dem gesetzlichen Leitbild die kleinste Abrechnungseinheit ist. Da nicht alle Leistungen einer Leistungsphase für ein funktionstaugliches Werk immer erbracht werden müssten, könne die volle Vergütung für eine Leistungsphase auch dann geschuldet sein, wenn nicht alle Teilleistungen, die einer Leistungsphase zuzuordnen sind, erbracht werden, weil der Werkerfolg sich nicht an den Teilleistungen der Leistungsphase, sondern dem Werkerfolg der Erbringung der Leistungsphase orientiere.

Eine Minderung des Honorars könne insofern nur vorgenommen werden, wenn ein selbstständiger Arbeitserfolg nicht erbracht werde.

 

Quelle | OLG Schleswig, Urteil vom 17.7.2024, 12 U 149/20, Abruf-Nr. 243796 unter www.iww.de

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