Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

Dr. Lippmann, Hennigs & Coll.

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Unternehmer können von ihrem Auftraggeber Sicherheit für das gesamte noch nicht gezahlte Honorar verlangen – zzgl. zehn Prozent für Nebenforderungen. Sie können kündigen, wenn der Bauherr die Sicherheit nicht innerhalb einer von ihnen vorgegebenen – angemessenen – Frist stellt. Doch was heißt „angemessen“? Hierzu hat das Landgericht (LG) Neuruppin nun eine bemerkenswerte Feststellung getroffen. 


Bisher ging man davon aus, dass „angemessen“ fünf bis acht Tage heißt. Aber selbst eine Frist von 14 Tagen kann noch zu kurz sein. Welche Frist angemessen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bestimmen. Bei der Prüfung, ob eine angemessene Frist zur Sicherheitsleistung vorliegt, muss in die Erwägung einfließen, ob die Rechtslage klar ist. Auch ist die Beschaffung einer Bürgschaft nicht an Wochenenden möglich. Eine gesetzte Frist von 14 Tagen kann daher unangemessen kurz sein, wenn dem Auftraggeber lediglich neun Tage zur Verfügung stehen, um die geforderte Sicherheit zu stellen. 

Quelle | LG Neuruppin, Beschluss vom 21.2.2022, 1 O 44/21

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