Nach dem Baugesetzbuch (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB) muss eine Gemeinde den Entwurf eines Bebauungsplans mit Begründung und nach den ihrer Einschätzung wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen einen Monat lang auslegen. Doch wie? Das hat jetzt der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg ausgeführt.
Die o. g. Unterlagen müssen nach dieser Entscheidung der Öffentlichkeit am Auslegungsort sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar zugänglich sein. Bürger können sich ggf. auch durch Nachfragen im Dienstgebäude zurechtfinden.
Es genügt regelmäßig, wenn der Text im öffentlichen Bereich auf einem etwa 50 cm breiten, auf einer Höhe von ca. 1,30 m an der Wand angebrachten Brett dargelegt wird. Die Gemeinde muss weder einen Tisch noch Stühle bereitstellen, um Bürgern eine möglichst bequeme Einsichtnahme zu ermöglichen.
Quelle | VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.2021, 5 S 3125/20