Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Das Oberlandesgericht (OLG) Jena hat jetzt klargestellt: Selbst bei einfachen, gängigen Tätigkeiten, die für die Funktionalität der Gesamtwerkleistung nicht wichtig sind, sind stichprobenartige Kontrollen erforderlich. Folglich besteht die Bauüberwachungspflicht des Architekten auch bei handwerklichen Selbstverständlichkeiten. Sie ist nur bei der Kontrolldichte herabgesetzt. 


Bei allen handwerklichen Selbstverständlichkeiten schulden Architekten zumindest eine Einweisung, die Vornahme von Stichproben und eine Endkontrolle. Das hatte der Architekt im Fall des OLG versäumt. Er hatte Putzarbeiten nicht überwacht, weil er meinte, bei solchen handwerklichen Selbstverständlichkeiten bestehe keine Überwachungspflicht. Das OLG bezog sich auf die gängige Rechtsprechung. Es machte den Architekten für Risse im Bauwerk schadenersatzpflichtig. Im Zuge der Putzarbeiten hätte ihm auffallen müssen, dass die Dämmung im Bereich der Stürze mit einem normalen Dämmstoff ohne einen Putzträger ausgebildet worden war. 

Quelle | OLG Jena, Urteil vom 17.2.2022, 8 U 1133/20, Abruf-Nr. 234744 unter www.iww.de

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