Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

Dr. Lippmann, Hennigs & Coll.

Rechtsanwälte & Notar

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat jetzt entschieden: Eine in Bedingungen von sog. Betriebsschließungsversicherungen enthaltene Auflistung von Krankheiten und Krankheitserregern zur Bestimmung des Versicherungsumfangs kann abschließend sein. Folge: Der Versicherer beruft sich mit Recht auf eine fehlende Einstandspflicht bei behördlich angeordneten Schließungen von Betrieben zur Verhinderung des Coronavirus SARS-CoV-2, wenn COVID-19/SARS-CoV-2 in der Auflistung nicht enthalten ist. 


Was war geschehen?

Die Kläger hatten Versicherungsleistungen aus einer sog. Betriebsschließungsversicherung im Zusammenhang mit im März 2020 auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IFSG) behördlich angeordneten Schließungen ihrer Betriebe geltend gemacht. Die Versicherungsbedingungen sahen eine Entschädigungspflicht bei behördlich angeordneten Betriebsschließungen infolge Auftretens meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger vor und enthielten eine entsprechende Auflistung. Die Kläger hatten sich darauf berufen, dass diese Aufzählung nicht abschließend sei und sie darüber hinaus unklar und damit unwirksam sei. Das sahen die Gerichte erster Instanz anders. 

Das sagt das Oberlandesgericht

Deren Auffassung hat das OLG bestätigt. Begründung: Das Leistungsversprechen des Versicherers erstrecke sich ausschließlich auf die in den Versicherungsbedingungen genannten Krankheiten bzw. Krankheitserreger. Dies ergebe die Auslegung der entsprechenden Klausel aus der maßgeblichen Sicht des verständigen Versicherungsnehmers, bei der es sich um eine erkennbar abschließende Aufzählung handele. 

Die Klauseln seien als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) auch wirksam. Zum einen liege kein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor. Zum anderen werde der Versicherungsnehmer auch nicht unangemessen benachteiligt. Der „durchschnittliche Versicherungsnehmer“ müsse wissen, dass es aufgrund der vielen in diesem Zusammenhang möglichen Versicherungsfälle zur Vermeidung eines ausufernden Haftungsrisikos für den Versicherer geboten ist, den Deckungsumfang inhaltlich zu definieren und eine Prämienkalkulation vorzunehmen. 

Die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) hat das OLG zugelassen. 

Quelle | OLG Köln, Urteile vom 7.9.2021, 9 U 14/21 und 9 U 18/21, PM vom 14.9.2021

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.