Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Mit der Corona-Prämie können Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gespart werden. Aktuell hat der Gesetzgeber die Zahlungsmöglichkeit erneut verlängert – und zwar bis zum 31.3.22. 


Nach dem Einkommensteuergesetz (§ 3 Nr. 11a EstG) sind steuerfrei: „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1.3.20 bis zum 30.6.21 aufgrund der Coronakrise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro.“ 

Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde die Befristung der Corona-Prämie bereits vom 31.12.20 bis zum 30.6.21 verlängert. Nunmehr erfolgte durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) eine erneute Verlängerung bis zum 31.3.22. 

Beachten Sie | Der Höchstbetrag je Arbeitnehmer wurde nicht geändert. Die Fristverlängerung bewirkt also nicht, dass z. B. im ersten Quartal 2022 nochmals 1.500 Euro steuerfrei zusätzlich zu einem z. B. in 2021 gezahlten Betrag von 1.500 Euro gezahlt werden können. 

Quelle |  AbzStEntModG, BR-Drs. 353/21 (B) vom 28.5.2021

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