Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Die Vermittlung von Geschäftskontakten ohne Förderung konkreter Geschäftsabschlüsse kann Gegenstand eines Geschäftsbesorgungsvertrags sein. So sieht es das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. 


Folge: Es handelt sich dann um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter. Das OLG hat dieses zum Handelsvertretervertrag und zum Maklervertrag abgegrenzt. Es stellt sich daher die Frage, wie eine solche Dienstleistung vergütet wird. 

Fehlt es an einer vereinbarten, taxmäßigen oder üblichen Vergütung, ergibt sich eine etwaige Vergütung des Dienstverpflichteten nach dem OLG nicht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 315, 316 BGB), also auf der Grundlage eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts des Gläubigers, sondern dies sei im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu bestimmen. 

Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 30.9.2021, 18 U 74/20

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