Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

Dr. Lippmann, Hennigs & Coll.

Rechtsanwälte & Notar

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt entschieden: Einem Versicherungsnehmer stehen auf der Grundlage der (im vorliegenden Fall) vereinbarten Versicherungsbedingungen keine Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen einer im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erfolgten Schließung der von ihm betriebenen Gaststätte in Schleswig-Holstein zu. 


Der Kläger hält bei dem beklagten Versicherer eine sog. Betriebsschließungsversicherung. Er begehrt, festzustellen, dass der Versicherer verpflichtet ist, ihm aufgrund der Schließung seines Restaurants eine Entschädigung aus dieser Versicherung zu zahlen. Dem Versicherungsvertrag liegen die „Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) – 2008 (ZBSV 08)“ zugrunde. Danach ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer im Fall einer bedingungsgemäßen Betriebsschließung den Ertragsausfallschaden bis zu 30 Tagen. 

Dort werden bei den „versicherten Gefahren“ allerdings weder die Coronavirus-Krankheit-2019 noch das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus oder das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 aufgeführt. Die Schleswig-Holsteinische Landesregierung ordnete mit Landesverordnung vom 18.3.2020 u. a. die Schließung sämtlicher Gaststätten an, wobei Leistungen im Rahmen eines Außerhausverkaufs unter bestimmten Voraussetzungen zulässig waren. Der Kläger schloss daraufhin seine Gaststätte und bot einen Lieferdienst an. 

Seine Klage war in den Vorinstanzen erfolglos. Der BGH hat die Revision zurückgewiesen. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche zu, weil eine Betriebsschließung zur Verhinderung der Verbreitung der Krankheit COVID-19 oder des Krankheitserregers SARS-CoV-2 nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist. Insbesondere würde ein verständiger Versicherungsnehmer die in den Versicherungsbedingungen enthaltene umfangreiche Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern als abschließend erachten. Der erkennbare Zweck und Sinnzusammenhang in den Versicherungsbedingungen spricht für die Abgeschlossenheit des Katalogs. Der Versicherungsnehmer wird zwar ein Interesse an einem möglichst umfassenden Versicherungsschutz haben, aber nicht davon ausgehen können, dass der Versicherer auch für nicht im Katalog aufgeführte Krankheiten und Krankheitserreger die Deckung übernehmen will, die – wie hier – u.U. erst Jahre nach Vertragsschluss auftreten und bei denen für den Versicherer wegen der Unklarheit des Haftungsrisikos keine sachgerechte Prämienkalkulation möglich ist. 

Quelle | BGH, Urteil vom 26.1.2022, IV ZR 144/21, PM 12/22 vom 26.1.2022

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