Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Virtuelle Mitgliederversammlungen sind auch ohne entsprechende Satzungsregelung nun bis zum 31.8.2022 möglich. Das sehen die neuen Übergangsregelungen im „Aufbauhilfegesetz 2021“ vor (zuletzt bis Ende 2021). Es empfiehlt sich aber, die Möglichkeit zur virtuellen Versammlung in der Vereinssatzung zu regeln, wenn diese weiter genutzt werden soll.


Quelle | AufbhG 2021 vom 10.9.2021, Art. 16 des „Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze“

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