Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Wird die Mitgliederversammlung eines Vereins in einem Raum abgehalten, der nicht für alle Mitglieder Platz bietet, führt das noch nicht zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse. Es kommt einzig darauf an, ob der Platz für die tatsächlich erschienenen Mitglieder ausgereicht hat. Das hat das Kammergericht (KG) Berlin klargestellt. 


Zunächst gilt der Grundsatz: Ein Verein darf mit Rücksicht auf die bisherigen Erfahrungen einen angemessen großen Versammlungsraum wählen. Er muss nicht davon ausgehen, dass alle Mitglieder erscheinen. 

Nichtig, weil dann ein Ladungsmangel vorliegt, sind die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aber dann, wenn erschienene Mitglieder tatsächlich abgewiesen werden müssen. Das ist auch in Hinsicht auf den größeren Raumbedarf zur Einhaltung der Hygienevorgaben unter den Bedingungen der Corona-Pandemie von Bedeutung. Zwar können Ihre Mitglieder um Voranmeldung gebeten werden, um den Raumbedarf besser planen zu können. Abgewiesen werden dürfen Mitglieder, die unangemeldet erscheinen, aber nicht. Ausnahme: Die Vereinssatzung liefert dafür eine Grundlage. 

Quelle | KG Berlin, Beschluss vom 12.2.2021, 22 W 1047/20, Abruf-Nr. 224843 unter www.iww.de

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