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Ein Fahrgast der Deutschen Bahn stürzt auf einem Bahnhof. Doch gegen wen muss er seine ggf. bestehenden Ansprüche richten? Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm sagt nun: Vertragliche Ansprüche muss er gegen das Eisenbahnverkehrsunternehmen richten, mit dem er den Beförderungsvertrag abgeschlossen hat. Für deliktische Ansprüche kommt als Anspruchsgegner auch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen in Betracht, das den Bahnhof betreibt. Die Deutsche Bahn AG kann er in diesen Fällen nicht in Anspruch nehmen. 


Sturz in der Unterführung

Ein Fahrgast des Personennahverkehrs war im Hauptbahnhof in einer dortigen Personenunterführung gestürzt. Er verlangte Schmerzensgeld und materiellen Schadenersatz – nach dem OLG aber vom falschen Beklagten. 

Geflecht von Bahn-Unternehmen

Die Deutsche Bahn AG hatte lediglich für einen Dritten, die DB Regio AG, die Fahrkarte verkauft. Die Deutsche Bahn AG ist auch nicht Betreiberin des Hauptbahnhofs. Diese Aufgabe nimmt die DB Station & Service AG wahr. Auch sei die Deutsche Bahn AG nicht Netzbetreiberin gewesen. Hiervon gebe es eine Vielzahl, wobei die DB Netz AG und die DB RegioNetz AG zu den größten Eisenbahninfrastrukturunternehmen gehörten. 

Quelle | OLG Hamm, Urteile vom 26.6. und 11.8.2021, 11 U 38/21

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