Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

Dr. Lippmann, Hennigs & Coll.

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Bei S-Prämiensparverträgen ist eine von der Sparkasse gestellte Vertragsklausel, die die Ausgestaltung der – als solche wirksam vereinbarten – variablen Verzinsung der Sparkasse durch Aushang überlässt, unwirksam, da sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist. So sieht es das Oberlandesgericht (OLG) Dresden. 


Das OLG gesteht jedoch zu: Durch die Unwirksamkeit der Klausel entstehe eine Vertragslücke. Diese könne aber durch die Verzinsung nach Maßgabe der typischen Vorstellungen der an Geschäften gleicher Art beteiligten Verkehrskreise geschlossen werden. Mit seiner Entscheidung sieht sich das OLG im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. 

Quelle | OLG Dresden, Urteil vom 13.4.2022, 5 U 1973/20, Abruf-Nr. 229610 unter www.iww.de

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