Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

Dr. Lippmann, Hennigs & Coll.

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Die Weitergabe von Daten an Auskunfteien und der Abruf dieser Daten wurden zum 1.12.2021 neu geregelt. 


Um Missbrauch bei mehreren Pfändungsschutz-Konten (P-Konten) desselben Kunden entgegenzuwirken, darf das Kreditinstitut seither auf freiwilliger Basis Auskunfteien mitteilen, dass es für den Kontoinhaber ein P-Konto führt. Nur zu diesem Zweck dürfen die Auskunfteien die Angabe verarbeiten und nur auf Anfrage anderer Kreditinstitute an diese übermitteln. 

Diese Zweckbindung dient nicht der Information etwaiger Gläubiger und darf daher nicht für Fragen nach der Kreditwürdigkeit des Schuldners oder für die Berechnung von Score-Werten verwendet werden. Selbst mit Einwilligung des Kontoinhabers darf die Angabe „Unterhalten eines P-Kontos“ nicht für einen anderen als den vorgesehenen Zweck von einer Auskunftei erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. 

Wird ein Konto nicht mehr als P-Konto geführt, gibt es eine Unterrichtungspflicht des Kreditinstituts gegenüber den Auskunfteien, die eine Mitteilung, wie oben genannt, erhalten hatten. Hierzu gehört auch der Fall, dass ein P-Konto vollständig aufgelöst wird. Die Auskunfteien sind dann verpflichtet, die Eintragung unverzüglich zu löschen. 

Quelle |  Vollstreckung effektiv, Ausgabe 11/2021, S. 183; BT-Drucksache 16/12714 vom 22.4.2009, S. 21

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