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Beschlagnahmt die Ordnungsbehörde Wohnungen für die Erstunterkunft von Flüchtlingen, muss sie für die Zeit der Beschlagnahme sowie einer anschließenden Zeit für die Instandsetzung eine Nutzungsentschädigung leisten. So sieht es das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. 


Grundlage der Entscheidung war das Ordnungsbehördengesetz NRW. Das OLG: Das Nutzungsentgelt bemesse sich zunächst in Höhe des gewöhnlichen Nutzungsentgelts, also der sonst am Markt zu erzielenden Miete, die das Gericht schätzen könne. Streitig war, ob der Eigentümer zusätzlich für die Instandsetzung nach dem Ende der Beschlagnahme zu entschädigen ist. Einerseits standen die Instandsetzungskosten selbst im Raum, dann aber auch der Mietausfall für die Zeit der Instandsetzung. Das OLG hält beide Positionen für erstattungsfähig, da sie bei der Unterbringung von Flüchtlingen in der hoheitlichen Maßnahme angelegt seien. 

Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 2.3.2022, 11 U 84/21

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