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Die gesetzlichen Pflichten beim Behandlungsvertrag gelten auch für Heilpraktiker. Der Patient kann daher Schadenersatzansprüche aus einem Behandlungsfehler geltend machen. Hierauf hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) München hingewiesen. 


Das OLG: Widerspricht im Fall einer todbringenden Krankheit (hier: Zervixkarzinom) ein Heilpraktiker seinem Patienten bei dessen Entscheidung zum Abbruch der schulmedizinisch indizierten Therapie (hier: Strahlentherapie) zugunsten einer nicht evidenzbasierten Maßnahme der Alternativmedizin (hier: Horvi-Schlangengift-Therapie) nicht mit Nachdruck, gilt: Hierin  kann auch dann ein Behandlungsfehler des Heilpraktikers in Gestalt einer Fehlers der therapeutischen Aufklärung liegen, wenn die behandelnden Ärzte den Patienten über die Wahrscheinlichkeit des Todes im Falle des Abbruchs der schulmedizinischen Behandlung aufgeklärt haben. 

Das OLG äußerte sich in der Entscheidung auch zur Beweislastumkehr wegen eines groben Behandlungsfehlers. Diese greift grundsätzlich auch in Fällen einer fehlerhaften therapeutischen Aufklärung. 

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. 

Quelle | OLG München, Urteil vom 25.3.2021, 1 U 1831/18, Abruf-Nr. 223602 unter www.iww.de

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