Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Mitgliedsbeiträge an Vereine, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, nicht bei der Einkommensteuer abgezogen werden können. 


Hintergrund: Spenden und Mitgliedsbeiträge sind grundsätzlich als Sonderausgaben abzugsfähig. Das Einkommensteuergesetz (§ 10b Abs. 1 S. 8 EstG) schließt aber u. a. bei Vereinen den Abzug von Mitgliedsbeiträgen aus, die kulturelle Betätigungen fördern, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. Dasselbe gilt für Sportvereine. Spenden an solche Vereine sind aber abziehbar. 

Das war geschehen

Das Finanzamt untersagte einem gemeinnützigen Verein, der ein Blasorchester für Erwachsene und eines für Jugendliche unterhält, Spendenbescheinigungen über die Mitgliedsbeiträge auszustellen. Demgegenüber hielt das Finanzgericht (FG) Köln die dargestellte gesetzliche Einschränkung für Mitgliedsbeiträge nicht für anwendbar, weil der Verein auch die Erziehung und Ausbildung Jugendlicher fördere. 

Der BFH ist nun der Ansicht der Finanzverwaltung gefolgt und hat das Urteil des FG Köln aufgehoben. 

Das sagt der Bundesfinanzhof

Die Begründung: Nach dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung sind Mitgliedsbeiträge schon dann nicht abziehbar, wenn der Verein auch kulturelle Betätigungen fördert, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. In einem solchen Fall kommt es nicht mehr darauf an, ob der Verein daneben auch noch andere Zwecke fördert. 

Quelle | BFH, Urteil vom 28.9.2022, X R 7/21, Abruf-Nr. 232942 unter www.iww.de; PM vom 22.12.2022

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