Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Unter gewissen Voraussetzungen sind Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen nach dem Einkommensteuergesetz (§ 33a EStG) abziehbar (in 2022 bis zu 9.984 Euro). Eine Voraussetzung ist die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 1602 BGB). In diesem Zusammenhang musste nun das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entscheiden, wie hoch das eigene Vermögen des Unterhaltsempfängers sein darf. 


Nach der gesetzlichen Regelung bleibt ein angemessenes Hausgrundstück, das vom Steuerpflichtigen allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird, bei der Prüfung außer Ansatz. Darüber hinaus ist die Finanzverwaltung der Ansicht, dass in der Regel ein Vermögen bis zu einem gemeinen Wert (Verkehrswert) von 15.500 Euro als geringfügig bzw. unschädlich angesehen werden kann. 

Nach Auffassung des FG ist diese Grenze ebenso für den Veranlagungszeitraum 2019 heranzuziehen, auch wenn die Grenze seit 1975 (damals: 30.000 DM) nicht erhöht worden ist. 

Man darf gespannt sein, ob der Bundesfinanzhof im anstehenden Revisionsverfahren nun einen Anpassungsbedarf feststellt. 

Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.8.2021, 6 K 1098/21; Rev. BFH VI R 21/21, Abruf-Nr. 225161 unter www.iww.de; Einkommensteuer-Richtlinien R 33a.1 Abs. 2

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