Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

Dr. Lippmann, Hennigs & Coll.

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Der Bundesrat hat dem Inflationsausgleichsgesetz am 25.11.2022 zugestimmt. Angesichts der hohen Inflation wurden insbesondere das Kindergeld (für das erste, zweite und dritte Kind) und der Grundfreibetrag noch weiter angehoben, als ursprünglich geplant. 


Grundfreibetrag und Unterhaltshöchstbetrag

Der steuerliche Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, steigt zum 1.1.2023 von derzeit 10.347 Euro auf 10.908 Euro. Für das Jahr 2024 erfolgt dann eine Anhebung auf 11.604 Euro. 

Beachten Sie | Der Unterhaltshöchstbetrag entspricht seit dem Jahr 2022 dem Grundfreibetrag. Dies bedeutet für 2022 eine nachträgliche Erhöhung von 9.984 Euro auf 10.347 Euro. 

Kalte Progression

Durch folgende Anpassungen sollen höhere Einkommen – trotz steigender Inflation – auch tatsächlich bei den Bürgern ankommen. Der Effekt der kalten Progression soll ausgeglichen werden. 

Die Tarifeckwerte wurden entsprechend der erwarteten Inflation nach rechts verschoben. Das bedeutet: Der Spitzensteuersatz „greift“ 2023 bei 62.810 Euro statt bisher bei 58.597 Euro. 2024 wird er dann ab 66.761 Euro beginnen. 

Sehr hohe Einkommen (Reichensteuersatz) ab 277.826 Euro werden von der Anpassung indes ausgenommen. 

Familien und Solidaritätszuschlag

Die Kinderfreibeträge wurden schrittweise von 2022 bis 2024 erhöht (1.1.2022: 8.548 Euro; 1.1.2023: 8.952 Euro; 1.1.2024: 9.312 Euro). 

Beachten Sie | Das Kindergeld wird ab 2023 um monatlich 31 Euro für das erste und zweite Kind erhöht; für das dritte Kind erfolgt eine Erhöhung um 25 Euro. Damit beträgt das Kindergeld dann einheitlich 250 Euro im Monat. Da für das vierte und jedes weitere Kind keine Erhöhung erfolgen wird, bleibt es hier bei 250 Euro. 

Beachten Sie | Um „ein Hineinwachsen“ in den Solidaritätszuschlag zu verhindern, wurde die Freigrenze ab 2023 und 2024 angehoben. Es sollen weiterhin ca. 90 % der Steuerzahler vollständig vom Solidaritätszuschlag entlastet sein. 

Quelle | Inflationsausgleichsgesetz, BR-Drs. 576/22 (B) vom 25.11.2022; Die Bundesregierung: „Inflationsausgleich für 48 Millionen Menschen“ vom 10.11.2022

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