Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Nach einem Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums (BMF) soll der Zinssatz für Steuernachforderungen und -erstattungen (§ 233a Abgabenordnung [AO]) für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 rückwirkend auf 0,15 % pro Monat (das heißt 1,8 % pro Jahr) gesenkt werden. Die Angemessenheit dieses Zinssatzes ist dann unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 247 BGB) alle drei Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume zu evaluieren, erstmals zum 1.1.2026. 


Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat 2021 entschieden, dass der bei der Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen angewandte Zinssatz von 0,5 % pro Monat seit 2014 nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Für Verzinsungszeiträume bis Ende 2018 ist jedoch keine Neuregelung notwendig. Vielmehr wurde der Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.7.2022 eine Neuregelung zu treffen, die sich rückwirkend auf die Verzinsungszeiträume ab 2019 erstreckt. 

Beachten Sie | Der Beschluss des BVerG erstreckt sich ausdrücklich nicht auf andere Verzinsungstatbestände nach der AO, wie Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen. Nach der Gesetzesbegründung muss die Frage, ob und inwieweit auch hier eine Anpassung erforderlich ist, noch geprüft werden. 

Quelle | Zweites Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung; BMF-Referentenentwurf mit Stand vom 14.2.2022

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