Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

Dr. Lippmann, Hennigs & Coll.

Rechtsanwälte & Notar

Befreit ein Mitglied einer Eigentümergemeinschaft dieselbe von einer Verbindlichkeit, indem er für sie in Vorlage tritt, kann er nach seinem Ausscheiden nicht den einzelnen Miteigentümer für die Erstattung seiner Kosten in Anspruch nehmen, sondern nur die Gemeinschaft als solche. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt. 


Eine Zweiergemeinschaft ohne Verwalter war zerstritten. Kosten zahlte mal der eine, dann wieder der andere Eigentümer. In solchen Fällen forderten sie dann jeweils die Hälfte der verauslagten Beträge von dem anderen zurück. Ein Eigentümer veräußerte später sein Eigentum. Anschließend forderte er von seinem ehemaligen Miteigentümer rund 7.000 Euro. Dieser rechnete mit knapp 4.000 Euro auf. Sowohl das Amtsgericht (AG) als auch das Landgericht (LG) bejahten die gegenseitigen Ansprüche. Der Kläger akzeptierte die Aufrechnung nicht und verfolgte seinen weiteren Anspruch vor dem BGH – mit Erfolg: Der ausgeschiedene Eigentümer hat keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz gegen seinen ehemaligen Miteigentümer, sondern nur gegen die Eigentümergemeinschaft. Eine Aufrechnung scheidet mangels Aufrechnungslage aus. Der ehemalige Eigentümer sei für die Gemeinschaft – und nicht für den Miteigentümer – in Vorlage getreten und habe diese von einer Verbindlichkeit befreit. Daher hafte er auch nicht gegenüber dem ausgeschiedenen Gemeinschaftsmitglied, sondern nur gegenüber einem Außenstehenden. 

Quelle | BGH, Urteil vom 25.3.2022, V ZR 92/21, Abruf-Nr. 229031 unter www.iww.de

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.