Die Klimaanlage in einer Mietwohnung ist grundsätzlich als mitvermietetes Zubehör anzusehen. Der Mieter hat daher gegenüber dem Vermieter einen Anspruch auf Herstellung eines funktionsfähigen Zustands. So sieht es das Amtsgericht (AG) Berlin-Wedding.
Die Mietwohnung verfügte u.a. über eine Klimaanlage. Im Mietvertrag war geregelt, dass bestimmte Einrichtungsgenstände von der Mieterin übernommen werden sollten. Die Klimaanlage war davon aber ausdrücklich ausgenommen. Das Gerät konnte nachfolgend von der Mieterin nicht in Betrieb genommen werden, weil die dafür erforderliche Fernbedienung fehlte. Die Mieterin verlangte von der Vermieterin deren Herausgabe. Die Vermieterin weigerte sich und argumentierte, dass die Klimaanlage nicht Bestandteil des Mietvertrags sei. Die Mieterin erhob daraufhin Klage.
Das AG Berlin-Wedding gab der Mieterin Recht. Ihr stehe ein Anspruch auf Herstellung eines funktionsfähigen Zustands der Klimaanlage und damit auf Herausgabe der Fernbedienung zu. Die Klimaanlage in der Wohnung sei grundsätzlich als Zubehör mitvermietet und daher ein Teil der Mietsache. Der Ausschluss der Übernahme der Klimaanlage durch die Mieterin im Mietvertrag sei dahingehend zu verstehen, dass die Klimaanlage nicht in das Eigentum der Mieterin übergehen soll, also im Eigentum der Vermieterin bleibt.
Quelle | AG Berlin-Wedding, Urteil vom 27.1.2022, 13 C 29/21