Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

Dr. Lippmann, Hennigs & Coll.

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Das Landgericht (LG) Heilbronn hat sich in einem Beschluss mit der Argumentation von Erben befasst, der Erblasser sei bei Testamentserrichtung nicht geschäftsfähig gewesen. 


Der Erblasser errichtete ein notarielles Testament. Der Notar traf darin die übliche Feststellung, dass er an der Geschäftsfähigkeit des Erblassers keine Zweifel habe. Nach dem Tod des Erblassers waren – offenbar von der Erbfolge ausgeschlossene – gesetzliche Erben der Auffassung, der Erblasser sei bei Testamentserrichtung nicht mehr geschäftsfähig gewesen. Insbesondere trugen sie vor, der Erblasser habe Erinnerungslücken gehabt (Name der langjährigen Zugehfrau, Daten und zeitliche Einordnung bestimmter persönlicher Ereignisse), und sei vergesslich gewesen (z. B. Vorversterben der Eltern, Aufgabe der eigenen Berufstätigkeit, Regelungen zur Grabpflege) und habe bestimmte „Geschichten“ ständig wiederholt. 

Das LG folgte dieser Argumentation jedoch nicht und stellt fest: Diese Auffälligkeiten sind alterstypische Erscheinungen. Für sich allein führen sie noch nicht dazu, dass von einer Testierunfähigkeit auszugehen sei. Testierunfähigkeit ist erst gegeben, wenn der Erblasser aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen nicht mehr in der Lage ist, die Bedeutung des von ihm errichteten Testaments einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Im Zweifel ist von Testierfähigkeit auszugehen. 

Quelle | LG Heilbronn, Beschluss vom 13.9.2021, II 3 S 5/21, Abruf-Nr. 225478 unter www.iww.de

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