Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

Dr. Lippmann, Hennigs & Coll.

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Das Oberlandesgericht (OLG) München widersprach einem pflichtteilsberechtigten Antragsteller, der sich in einem Erbfall bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses ausgeschlossen sah. 


Der Erbe (Beklagter) war verurteilt worden, dem Pflichtteilsberechtigten (Kläger) Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses zu erteilen. Der Kläger meinte, das notarielle Verzeichnis sei unvollständig und wies es zurück. Auf seinen Antrag hin wurde gegen den auskunftsverpflichteten Erben ein Zwangsgeld verhängt. Begründung: Der das Nachlassverzeichnis aufnehmende Notar hatte den Kläger bei der Erstellung nicht hinzugezogen. Das hatte vor dem OLG München keinen Bestand. 

Bei einem Zwangsgeld handelt es sich um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung. Was der Schuldner auf seine Verurteilung hin leisten muss, muss allein aus dem Titel erkennbar sein. Daran fehlte es hier. 

Der Beklagte war nämlich nur verurteilt worden, Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses zu erteilen. Das Anwesenheitsrecht des Gläubigers bei Erstellung dieses Verzeichnisses war also nicht Gegenstand der Verurteilung. Da der Kläger es vorliegend unterlassen hat, seinen Auskunftsanspruch dergestalt geltend zu machen, dass ihm die Anwesenheit bei Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses gestattet wird, hat er insoweit auch keinen im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzbaren Anspruch. 

Quelle | OLG München, Beschluss vom 9.8.2021, 33 W 775/21, Abruf-Nr. 224387 unter www.iww.de

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