Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Oft stellt sich in der Praxis die Frage, wie mit Bedenkenanmeldungen ausführender Unternehmen umzugehen ist. Bisher wurde davon ausgegangen, dass für Bedenkenanmeldungen die Schriftform und gewisse Formalitäten notwendig sind, um wirksam zu sein. Doch nach einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts (LG) Flensburg dürfte das nicht mehr haltbar sein. 


Im Fall des LG war der ausführende Unternehmer zur Erkenntnis gelangt, dass mit der ihm vorgelegten Planungslösung für ein Flachdach die Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV) nicht einzuhalten waren. Dies teilte er dem Planer bei einer Baustellenbesprechung mündlich mit. Der Planer änderte seine Planung jedoch nicht. Es wurde ausgeführt, wie ursprünglich geplant. 

Vor dem LG ging es dann um die Haftung für den Werkmangel. Das LG entschied: Der mündliche Bedenkenhinweis habe ausgereicht, um eine vom Gesetz (§ 426 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) abweichende Haftungsverteilung zu rechtfertigen, den Unternehmer im Innenverhältnis von der Haftung freizustellen – und die Haftung vollständig auf den Planer zu verlagern. Denn an Bedenkenanmeldungen dürften keine überhöhten Formvorschriften geknüpft werden. Es sei auch nicht erforderlich, dass die Bedenkenanmeldung schriftlich und direkt gegenüber dem Bauherrn abgegeben wird. 

Quelle | LG Flensburg, Urteil vom 17.12.2021, 2 O 278/20, Abruf-Nr. 227526 unter www.iww.de

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