Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Umstände, die die Unangemessenheit des Preises indizieren können, sind die Höhe des Preises und der Abstand zum nächstgünstigen Angebot. Eine Aufklärung kann geboten sein, wenn der Preis erheblich unterhalb einer qualifizierten Kostenschätzung oder Erfahrungswerten liegt. Eine Prüfung der Preisbildung ist angezeigt, wenn der Abstand zwischen dem best- und dem zweitplatzierten Bieter mehr als 20 Prozent beträgt, bestätigte nun das Bayerische Oberlandesgericht (BayObLG). 


Unterschiedliche Einschätzungen bestehen nur darüber, ob diese Aufgreifschwelle immer erst bei einem Preisabstand von 20 Prozent zum nächsthöheren Angebot erreicht ist. So haben es z. B. das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf und die Vergabekammer (VK) Rheinland entschieden. Bei einem Preisabstand von unter zehn Prozent zum nächsthöheren Angebot besteht regelmäßig kein Anlass für eine Aufklärung der Angemessenheit der Preise. 

Quelle | BayObLG, Beschluss vom 9.4.2021, Verg 3/21, Abruf-Nr. 222138 unter www.iww.de; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.4.2012, Verg 61/11; VK Rheinland, Beschluss vom 29.7.2019, VK 26/19

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