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Auch wenn Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen im dreizehnwöchigen Referenzzeitraum zutreffend beitragsfrei ausgezahlt worden sind, unterliegt der auf sie entfallende Anteil des Urlaubsentgelts der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. So lautet eine Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen. 


Urlaubsentgelt: Bemessung nach dem Bundesurlaubsgesetz

Hintergrund: Gemäß Bundesurlaubsgesetz (§ 11 Abs. 1 S. 1 BUrlG) bemisst sich das für Urlaubszeiten zu gewährende Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. 

Keine tatsächliche Leistung für den Zuschlag während des Urlaubs

Nach dem Einkommensteuergesetz (§ 3b EStG) sind neben dem Grundlohn gewährte Zuschläge nur steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt worden sind. Soweit sich zuvor ausgezahlte Zuschläge entgelterhöhend im Rahmen der Lohnfortzahlung für Urlaubstage auswirken, sind sie mangels damit korrespondierender tatsächlich geleisteter Arbeit während des Urlaubszeitraums nicht lohnsteuer- und beitragsfrei. 

Quelle  LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 8.5.2023, L 2 BA 26/22, Abruf-Nr. 235998 unter www.iww.de

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