Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Münster sind die im Jahr 2020 gezahlten Corona-Hilfen keine außerordentlichen Einkünfte, die in der Einkommensteuer nur ermäßigt zu besteuern wären. 


Ein Steuerpflichtiger führte als Einzelunternehmer einen Gewerbebetrieb, der eine Gaststätte und ein Hotel umfasste. Im Streitjahr 2020 war er von zeitweisen betrieblichen Einschränkungen und Schließungen aufgrund der Coronaschutzverordnungen des Landes NRW betroffen. Ihm wurden pandemiebedingte Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbare Zuschüsse i. H. von 64.254 Euro gewährt. 

Das Finanzamt unterwarf die erhaltenen Corona-Hilfen der tariflichen („normalen“) Einkommensteuer, was das FG Münster nun bestätigte. 

Für das FG Münster kam eine ermäßigte Besteuerung nach dem Einkommensteuergesetz (§ 34 Abs. 1 EstG) nicht in Betracht. Die Begründung: Es liegen keine außerordentlichen Einkünfte vor, da es an einer Zusammenballung der Einkünfte fehlt. 

Das FG Münster hat die Revision gegen die Entscheidung nicht zugelassen. 

Quelle | FG Münster, Urteil vom 26.4.2023, 13 K 425/22 E, Abruf-Nr. 235266 unter www.iww.de; FG Münster, Newsletter Mai 2023

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