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Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat entschieden: Ein Autofahrer muss für die Folgen eines von ihm im Oktober 2018 verursachten Unfalls mit einem Lamborghini nicht einstehen. Der Anspruch des Verkäufers, eines Autohauses, war inzwischen verjährt. 


Das klagende Autohaus hat als Eigentümerin vom Autofahrer Schadenersatz verlangt, weil dieser als Fahrer ihrem mehr als 150.000 Euro teuren Lamborghini einen wirtschaftlichen Totalschaden zugefügt hatte. Der Autofahrer, der die halbstündige Fahrt mit dem Luxusauto von seiner Ehefrau als Geschenk erhalten hatte, war der Auffassung, nicht er sei schuld daran, dass er die Kontrolle über das Fahrzeug verloren und dabei zwei Bäume entwurzelt und einen dritten frontal angefahren habe. Vielmehr habe der ihn begleitende Mitarbeiter eines Subunternehmers der Klägerin den Sportmodus ein- und nicht wieder ausgeschaltet. 

Das Landgericht (LG) hat die Klage abgewiesen, weil nicht davon auszugehen sei, dass der Autofahrer den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht habe. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das OLG zurückgewiesen. Ein etwaiger Anspruch des Autohauses sei verjährt. Der Vertrag, den der Autofahrer über die Nutzung des Fahrzeugs geschlossen hat, stellt nach Auffassung des OLG einen Mietvertrag dar. Für Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung einer Mietsache gilt eine kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten, die mit der Rückgabe der Mietsache beginnt. So sieht es das Bürgerliche Gesetzbuch (hier: § 548 BGB) vor. Diese Frist sei bei Klageerhebung im Dezember 2020 abgelaufen gewesen. 

Quelle | OLG Dresden, Urteil vom 16.8.2023, 13 U 2371/22, PM vom 17.8.2023

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