Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Verpflichtet sich ein Nachbar zum Heckenrückschnitt und kommt aber dieser der Pflicht dann nicht nach, kann gegen ihn kein Zwangsgeld verhängt werden. Da der Rückschnitt nicht durch den Nachbarn persönlich vorgenommen werden muss, kann der Anspruchsberechtigte eine Ermächtigung beantragen, den Schnitt selbst auszuführen, entschied jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. 


Die Parteien sind Nachbarn. Die Klägerin verpflichtete sich im Rahmen eines Vergleichs, „die sich über die Länge der überdachten Terrasse der Beklagten ziehende Bepflanzung auf ihrer Seite auf eine Höhe von 2,50 m zu kürzen und auf dieser Höhe zu halten“. Die Beklagten rügen, dass die Klägerin ihrer Pflicht nicht nachgekommen sei. Sie beantragten deshalb, ein Zwangsgeld festzusetzen, um den Rückschnitt zu erzwingen, hilfsweise beantragten sie Zwangshaft. Das Landgericht (LG) war diesem Antrag nachgekommen und hatte ein Zwangsgeld von 500 Euro, ersatzweise für den Fall fehlender Beitreibbarkeit einen Tag Zwangshaft verhängt. 

Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte vor dem OLG Erfolg. Ein Zwangsgeld zur Erzwingung der vergleichsweise übernommenen Verpflichtung sei hier rechtswidrig. Die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich beziehe sich nicht auf eine mittels Zwangsgeld durchsetzbare sog. nicht vertretbare Handlung. Der Rückschnitt der Bepflanzung müsse nicht durch die Klägerin persönlich, sondern könne auch durch Dritte erfolgen. Damit liege eine sog. vertretbare Handlung vor. Für die Beklagten sei es rechtlich und wirtschaftlich ohne jede Relevanz, wer die Arbeiten vornehme. Die Beklagten könnten folglich vor dem LG beantragen, ermächtigt zu werden, die erforderlichen Maßnahmen – unter Einhaltung der naturschutzrechtlichen Grenzen – selbst zu ergreifen. Soweit für die Vornahme der Arbeiten das Betreten des Grundstücks der Klägerin erforderlich sei, könnte auch eine Duldungsverpflichtung ausgesprochen werden. 

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. 

Quelle | OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24.3.2023, 26 W 1/23, PM 21/23

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