Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Eine rein private gemeinsame Freizeitveranstaltung, z. B. eine privat durchgeführte gemeinsame Bergtour, ist für sich genommen nicht geeignet, eine vertragliche Haftung zu begründen. So sieht es das Landgericht (LG) München. 


Der Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass sich zwei befreundete Wanderer auf eine gemeinsame Tour begeben hatten. Der erfahrenere Wanderer führte beide. Sie kamen dann in eine Situation, in der der unerfahrene Wanderer nur noch mit einem Hubschrauber befreit werden konnte. Die Kosten für den befreienden Transport betrugen 8.500 Euro.

Den Erstattungsanspruch gegen den erfahrenen und führenden Wanderer verneinte das LG. Es habe sich nur um eine alltägliche Gefälligkeit gehandelt, bei der – erkennbar – kein Haftungswille bestehe. Es habe sich um eine Gefahrengemeinschaft gehandelt. Der erfahrene Wanderer habe hierbei keine Gefahrenverantwortung übernommen. Eine Haftungsübernahmeerklärung lag insoweit nicht vor.

Quelle | LG München I, Urteil vom 24.10.2023, 27 O 3674/23, Abruf-Nr. 238294 unter www.iww.de

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