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Die Erklärung, eine Schenkung werde wegen groben Undanks widerrufen, muss nicht begründet werden. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. 


Die Erblasserin hatte ihrem Sohn und ihren zwei Töchtern zu jeweils einem Drittel u. a. 14 Grundstücke im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen. Mit dem Sohn kam es danach zum Zerwürfnis. Dieser hatte gegen den Willen der noch lebenden Erblasserin Löschungsbewilligungen hinsichtlich ihrer Nießbrauchsrechte bei den zuständigen Grundbuchämtern eingereicht. Die Mutter widerrief ihre Schenkungen an den Sohn, starb dann aber, sodass die Schwestern die Feststellung beantragten, dass sie je zur Hälfte Erbinnen geworden sind. 

Der BGH hat für seine Entscheidung auf den Wortlaut von § 531 Abs. 1 BGB abgestellt. Dort heißt es bloß: „Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten“. Eine Begründung verlangt das Gesetz also ausdrücklich nicht. Der BGH sieht den Beschenkten ausreichend geschützt. Ob grober Undank tatsächlich vorliegt, muss im Rückforderungsprozess bewiesen werden. 

Den Widerrufsgrund des groben Undanks sah der BGH hier als erwiesen an. 

Quelle | BGH, Urteil vom 11.10.2022, X ZR 42/20, Abruf-Nr. 233248 unter www.iww.de

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