Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Das Standesamt muss eine Scheidung trotz falschem Heiratsdatum im Eheregister eintragen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle klargestellt. 


Fehler des Gerichts

Die Ehe wurde geschieden. Im Tenor des Scheidungsbeschlusses war aufgrund eines Versehens der Eheleute ein falsches Heiratsdatum angegeben. Die von der Frau beantragte Berichtigung lehnte das Amtsgericht (AG) ab. Das Standesamt weigerte sich, die Scheidung in das Eheregister einzutragen. Im Hinblick darauf begehrt die Frau erfolglos Verfahrenskostenhilfe für eine Beschwerde.

Folgen des Fehlers

Der Scheidungsbeschluss ist nicht zu berichtigen. Eine Berichtigung beseitigt nämlich nur Fehler bei der Willensäußerung, nicht aber bei der Willensbildung des Gerichts. Die irrtümliche Annahme des AG über das Heiratsdatum betrifft die Willensbildung.

Das Verfahren, das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe festzustellen, kommt ebenfalls nicht in Betracht. Denn eine solche Feststellung wirkt nur unter den Ehegatten, unter denen die Scheidung unstreitig ist, und bindet das Standesamt deshalb nicht. Die Scheidung ist als Folgebeurkundung zur Eheschließung in das Eheregister aufzunehmen. Grundlage dafür kann nur der rechtskräftige Scheidungsbeschluss, nicht aber eine bloß zwischen den Ehegatten wirkende Feststellung sein.

Scheidung einzutragen

Der rechtskräftige Scheidungsbeschluss hat trotz des unrichtigen Heiratsdatums im Tenor die Ehe geschieden, sodass die Scheidung vom Standesamt einzutragen ist. Die falsche Datums- und Registerbezeichnung ist eine im Hinblick auf die Scheidung in jeder Hinsicht unschädliche Falschbezeichnung. Das Standesamt nimmt Eintragungen aufgrund vorgelegter öffentlicher Urkunden, aber auch eigener Ermittlungen vor. Aus dem Scheidungsbeschluss, der dem Standesamt als öffentliche Urkunde vorliegt, kann ohne Weiteres und unmittelbar auf die Scheidung geschlossen werden. Es gibt keinen Grund, der das Standesamt daran hindern könnte, die Scheidung als Folgetatsache zur Eheschließung einzutragen.

Quelle | OLG Celle, Beschluss vom 19.10.2023, 17 WF 148/23, Abruf-Nr. 238199 unter www.iww.de

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