Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Allein mit der Rüge, es seien nicht alle gemäß Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (hier: § 34 HOAI) aufgeführten Grundleistungen erbracht worden, kann der Auftraggeber das Honorar nicht wirksam mindern. Es sind nicht alle in den Leistungsbildern aufgeführten Leistungen bei jedem Objekt notwendig, um die Vertragsziele zu erreichen. Das OLG Celle hat sich damit gegen die bisherige Teilleistungs- und Kürzungsrechtsprechung gestellt. 


Um diese Problematik ging es

Ein Bauherr hatte einen Architekten beauftragt, für den Umbau und die Modernisierung seines Wohnhauses Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 3 und 5 bis 8 nach der HOAI 2013 zu erbringen. Der Architekt rechnete nach Mindestsätzen ab. Weil der Auftraggeber nur einen Teil zahlte, erhob der Architekt Klage.

Der Auftraggeber wehrte sich mit dem Argument, die Kürzung sei berechtigt, weil der Architekt nicht alle Grundleistungen (= Teilleistungen) aus der jeweiligen Leistungsphase erbracht habe.

Oberlandesgericht: keine Honorarkürzungen

Das OLG gab dem Architekten Recht: Nach § 3 Abs. 2 HOAI sind Grundleistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind, in Leistungsbildern erfasst. Die Bezeichnung als „im Allgemeinen erforderlich sind“ soll klarstellen, dass nicht alle in den Leistungsbildern aufgeführten Leistungen bei jedem Objekt zur Erreichung des Vertragsziels notwendig sind. Insbesondere sind nicht alle (in § 34 Abs. 3 HOAI (Anhang 10.1) aufgeführten) Grundleistungen vollständig zu erbringen, wenn die Beauftragung und die notwendig damit verbundenen Leistungen zum vertraglichen Leistungsumfang dies nicht erforderlich machen. Dies ergibt sich aus der Erfolgsbezogenheit des Architektenvertrags, der die Entstehung einer umfassenden gebrauchsfähigen Architektentätigkeit voraussetzt.

Der Auftraggeber hatte bereits nicht behauptet, dass der Kläger bestimmte Grundleistungen nicht erbracht hat, die aber erforderlich gewesen wären, um die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. Allein die vom Auftraggeber erhobene Rüge, es seien nicht alle Grundleistungen erbracht worden, führt – ohne einen Mangel in der Bauwerksleistung – nicht zu einer Vergütungsminderung bzw. einem Schadenersatzanspruch gegen den Architekten.

Quelle | OLG Celle, Urteil vom 2.8.2023, 14 U 200/19, Abruf-Nr. 237396 unter www.iww.de

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