Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Fragen des Wärmeschutzes und der Energiebilanzierung gehören zu den speziellen Ingenieurleistungen für Bauphysik. Sie unterfallen der Fachplanung durch Sonderfachleute. Daher stellen sie keine Grundleistungen im Leistungsbild Gebäude dar. Das hat jetzt das OLG (OLG) Frankfurt a. M. entschieden.


Wurden Leistungen zum Wärmeschutz und zur Energiebilanzierung nicht beauftragt, ist der Architekt für diesen fachlichen Bereich allerdings insoweit verantwortlich, wie seine Fachkenntnisse dies ermöglichen. Zu mehr ist er jedoch nicht verpflichtet.

Quelle | OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 4.5.2021, 15 U 142/18, Abruf-Nr. 238096 unter www.iww.de

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