Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

Dr. Lippmann, Hennigs & Coll.

Rechtsanwälte & Notar

Werden die Einnahmeursprungsaufzeichnungen fehlerhaft geführt, ist dies für sich allein genommen noch nicht ausreichend, um einen „schweren“ Verstoß gegen abgabenrechtliche Vorschriften anzunehmen, um damit eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit zu begründen.


So entschied es das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart. Dies gilt nach Ansicht der Richter vor allem, wenn die Finanzverwaltung ein gegen den Unternehmer geführtes Steuerstrafverfahren nicht mehr fortsetzt und auch kein Bußgeldverfahren wegen des Verdachts der Verletzung von abgabenrechtlichen Aufzeichnungs- bzw. Aufbewahrungspflichten eingeleitet hat. Allein eine Hinzuschätzung wegen formaler Mängel in der Buchhaltung genügt demnach nicht, um einen „schweren“ Verstoß gegen abgabenrechtliche Vorschriften anzunehmen. 

Im vorliegenden Fall war es für das Gericht auch unerheblich, ob der Taxiunternehmer seine laufenden finanziellen Verpflichtungen in bar oder unbar abwickelt. Dies besage darüber hinaus nichts über dessen finanzielle Leistungsfähigkeit. Das VG hat daher die Verwaltungsbehörde dazu verpflichtet, die Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit Taxen wieder zu erteilen und entgegenstehende Bescheide aufzuheben. 

Quelle | VG Stuttgart, Urteil vom 27.2.19, 8 K 10743/18, Abruf-Nr. 213656 unter www.iww.de.

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.