Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von GmbH-Anteilen nur als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Übergeber nach der Übertragung nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft ist.


Hintergrund: Der Sonderausgabenabzug von Versorgungsleistungen bei vorweggenommener Erbfolge ist auf bestimmte Vermögensübertragungen beschränkt. Begünstigt ist u. a. die Übertragung eines mindestens 50 prozentigen GmbH-Anteils, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.

 

Sachverhalt: Vater (V) hatte seinen 100 prozentigen GmbH-Anteil mittels vorweggenommener Erbfolge auf seinen Sohn (S) übertragen. S wurde deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer. V blieb jedoch weiter Geschäftsführer. Die Zahlungen an seine Eltern machte S als Versorgungsleistungen bei den Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt und das FG Münster lehnten dies ab, da V seine Geschäftsführer-Tätigkeit nicht vollständig eingestellt hatte. Diese Ansicht teilte schließlich auch der BFH.

 

Bleibt der Vermögensübergeber Geschäftsführer der GmbH, überträgt er nur eine Kapitaleinkunftsquelle. Da der Gesetzgeber deren Überlassung gegen Versorgungsleistungen aber nicht begünstigen wollte, lehnt der BFH den Abzug der Zahlungen als Sonderausgaben ab. Auch die Finanzverwaltung ist der Ansicht, dass der Vermögensübergeber seine Geschäftsführerfunktion aufgeben muss. Er darf allerdings noch selbstständig (z. B. beratend) oder nichtselbstständig für die Kapitalgesellschaft tätig sein.

 

Quelle | BFH, Urteil vom 20.3.2017, X R 35/16, Abruf-Nr. 196051 unter www.iww.de; BMF-Schreiben vom 11.3.2010, IV C 3 - S 2221/09/10004

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