Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

Dr. Lippmann, Hennigs & Coll.

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Vor unseriösen Geschäftemachern mit Branchenbüchern und Interneteinträgen wird oft gewarnt. Um einen solchen Streit ging es auch in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt a. M. 

Die Klägerin verlangte für die Eintragung eines Unternehmens in ein Branchenbuch 1.270,92 EUR. Sie hatte dem Beklagten ein Schreiben übersandt, welches mit „Eintragungsantrag/Korrekturabzug“ überschrieben war. Dort sollte dieser seine aktuellen Firmendaten einsetzen, wobei die Klägerin um Rücksendung binnen 14 Tagen bat. Im unteren Drittel des Schreibens fand sich ein Text: „Die Richtigkeit der oben aufgeführten Firmendaten sowie die Aufnahme in das Branchenbuch zum Preis von 1.068 EUR netto pro Jahr für den Standard Business Eintrag wird durch Unterschrift bestätigt.“ Der Beklagte sandte das Schreiben ausgefüllt mit seinen Firmendaten unterschrieben zurück.

Das Amtsgericht entschied, dass eine solche Entgeltklausel nach den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil werde, weil sie für den Empfänger überraschend sei. Die berechtigte Kundenerwartung sei gewesen, dass es sich um einen kostenlosen Eintrag in ein Branchenverzeichnis handele, weil im oberen Teil des Schreibens das Wort „Korrekturabzug“ stehe. Ein Empfänger erwarte daher nicht den Abschluss eines neuen Vertragsverhältnisses. Der Hinweis auf die Vergütungspflicht im Fließtext im unteren Teil des Schreibens sei so gewählt, dass der Empfänger diesen nicht zur Kenntnis nehme.

 

Gerade durch die drucktechnisch hervorgehobene Fristsetzung von 14 Tagen werde beim unbefangenen Leser die Chance zur sorgfältigen Lektüre und zur Wahrnehmung der Entgeltklausel herabgesetzt.

 

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

 

Quelle | Amtsgericht Frankfurt a. M., Urteil vom 22.2.2018, 32 C 2278/17 (90), Abruf-Nr. 205872 unter www.iww.de.

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