Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Darf oder muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung, in der über den Ausschluss eines Mitglieds beschlossen wird, dessen Name genannt werden, damit der Tagesordnungspunkt ausreichend genau benannt ist? Mit dieser Frage hat sich das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg auseinandergesetzt.


Im konkreten Fall hatte das Mitglied eines Kleingartenvereins gegen die namentliche Nennung in der Einladung geklagt. Es sah sich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Das Verfassungsgericht Brandenburg entschied zwar nicht in der Sache, weil es die Klage für formal nicht zulässig hielt. Es stellte aber klar, dass das Recht des einzelnen Mitglieds auf Datenschutz nicht grundsätzlich über dem Anspruch des Vereins steht, Informationen weiterzugeben. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gilt nicht unbegrenzt; der Einzelne hat kein Recht auf absolute und uneinschränkbare Herrschaft über seine Daten.

 

Quelle | VerfG Brandenburg, Beschluss vom 19.5.2017, VfGBbg 9/17, Abruf-Nr. 194788 unter www.iww.de.

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