Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Der Europäische Gerichtshof soll auf Vorlage des Bundesfinanzhofs (BFH) klären, ob für die Anwendung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung in Fällen der Differenzbesteuerung auf den vollen Verkaufspreis oder die geringere Handelsspanne abzustellen ist.


 

Hintergrund: Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich maximal 50.000 EUR beträgt und im Vorjahr nicht mehr als 17.500 EUR betragen hat.

 

Die Differenzbesteuerung betrifft typischerweise Waren, die ein Wiederverkäufer von Nicht- oder Kleinunternehmern und damit ohne Umsatzsteuerausweis erworben hat. Die Umsatzbesteuerung ist auf die Marge, d. h. auf die Differenz zwischen dem Ein- und Verkaufspreis, beschränkt. Die Differenzbesteuerung ist insbesondere bedeutsam im Secondhandgeschäft, beim Gebrauchtwagenhandel und im Kunst- und Antiquitätengeschäft.

 

Sachverhalt: In 2009 und 2010 betrugen die Umsätze eines Gebrauchtwagenhändlers (K) bei Berechnung nach Verkaufspreisen 27.358 EUR und 25.115 EUR. Die Bemessungsgrundlage ermittelte K aber nach der Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis mit 17.328 EUR und 17.470 EUR. K nahm deshalb an, dass er Kleinunternehmer sei und keine Umsatzsteuer schulde. Das Finanzamt folgte dem nicht, da der Gesamtumsatz in 2009 (gemessen an den vereinnahmten Entgelten) über der Grenze von 17.500 EUR lag.

 

Der BFH hält eine Klärung durch den Europäischen Gerichtshof für erforderlich. Er neigt jedoch dazu, auf die Differenzbeträge abzustellen.

 

Quelle | BFH, Beschluss vom 7.2.2018, XI R 7/16, Abruf-Nr. 201749 unter www.iww.de.

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