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Entrichtet der Arbeitgeber Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung aufgrund eines Summenbescheids nach § 28f Sozialgesetzbuch (SGB) IV nach, führt dies nicht zu Arbeitslohn beim Arbeitnehmer.


Aus Sicht des Finanzgerichts (FG) Köln führt die Nachentrichtung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung aufgrund der Summenbescheide nicht dazu, dass Arbeitnehmer objektiv wirtschaftlich bereichert sind. Denn es fehlt an einer individuellen Zuordnung. Da das Finanzamt gegen diese Entscheidung Revision eingelegt hat, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden. 

Hintergrund zum Summenbescheid: Nach Satz 1 des § 28f Abs. 2 SGB IV kann der prüfende Träger der Rentenversicherung den Gesamtsozialversicherungsbeitrag von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen, wenn ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt hat und dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden können. 

Quelle | FG Köln, Urteil vom 24.1.2020, 1 K 1041/17, Rev. BFH Az. VI R 27/20, Abruf-Nr. 215124 unter www.iww.de.

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