Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

Dr. Lippmann, Hennigs & Coll.

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Die Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss für 2019 endete bereits am 31.12.2020. Ordnungsgeldverfahren wegen Nichtoffenlegung der Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2019 werden aber erst nach den Osterfeiertagen eingeleitet. Damit hat das Bundesamt für Justiz (BfJ) seine ursprüngliche Aufschiebung (kein Ordnungsgeldverfahren vor dem 1.3.2021) verlängert. 


Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs beim Bundes-anzeiger elektronisch einreichen. Kommt das Unternehmen der Pflicht zur Offenlegung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, leitet das BfJ ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Unternehmen wird dann aufgefordert, innerhalb einer sechswöchigen Nachfrist den Offenlegungspflichten nachzukommen. Gleichzeitig droht das BfJ ein Ordnungsgeld an (regelmäßig in Höhe von 2.500 EUR). Sofern das Unternehmen der Aufforderung nicht entspricht, wird das Ordnungsgeld festgesetzt. Ordnungsgeldandrohungen und -festsetzungen können so lange wiederholt und dabei schrittweise erhöht werden, bis die Veröffentlichung erfolgt ist. 

Quelle | Steuerberaterkammer Thüringen, Mitteilung vom 1.3.2021 „Offenlegung von Jahresabschlüssen – Einleitung von Ordnungsgeldverfahren weiter verschoben“

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