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Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer auf seine werthaltigen Pensionsansprüche und hat dies eine verdeckte Einlage zur Folge, fließt ihm in Höhe des Verzichts Arbeitslohn zu.


Dem steht nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg auch nicht entgegen, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH formal nicht unter das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) fällt. Der BFH prüft nun diese Rechtsansicht (Az. beim BFH: VI R 4/16). |

 

Quelle | FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.2015, 8 K 380/13, Abruf-Nr. 192955 unter www.iww.de.

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