Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Überprüft ein Gericht die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen, die die Abberufung oder die Kündigung des Anstellungsvertrags eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH aus wichtigem Grund betreffen, muss es darauf abstellen, ob tatsächlich ein wichtiger Grund im Zeitpunkt der Beschlussfassung vorlag oder nicht.


Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) hin. Ob tatsächlich ein wichtiger Grund vorlag, muss nach Ansicht der Richter im Rechtsstreit derjenige darlegen und beweisen, der sich darauf beruft.

 

Quelle | BGH, Urteil vom 4.4.2017, II ZR 77/16, Abruf-Nr. 194156 unter www.iww.de.

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