Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, eine Nachzahlungspflicht oder eine weitere Einzahlungspflicht der Gesellschafter durch Beschluss festzulegen. Das gilt auch, wenn daraus eine Änderung oder Ergänzung des Gesellschaftsvertrags folgt. Eine auf diese Weise begründete Zahlungspflicht ist jedoch lediglich für den Gesellschafter bindend, der dieser zugestimmt hat. 

 


Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Streitigkeit zwischen einer Fondsgesellschaft und einem ihrer Anleger. Die Richter machten dabei aber auch deutlich, dass  sich aus dem Beschluss der Gesellschaft der deutliche Hinweis auf eine Kapitalerhöhung oder eine Zahlungspflicht des Anlegers ergeben muss. Das war im vorliegenden Fall nicht deutlich genug. So ließ sich dem Wortlaut des Beschlusses lediglich entnehmen, dass die Gesellschaft „zur Bildung einer [...] Liquiditätsreserve“ ermächtigt werden soll. Daraus ergibt sich weder, was konkret mit „Liquiditätsreserve“ gemeint ist, noch, wie diese gebildet werden soll. Es gibt viele verschiedene Möglichkeiten, eine Liquiditätsreserve zu bilden. Ein Bezug zu einer Zahlungspflicht der Anleger lässt sich dabei nicht herstellen.

 

Quelle | BGH, Beschluss vom 23.1.2018, II ZR 73/16, Abruf-Nr. 201434 unter www.iww.de.

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