Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Ein GmbH-Geschäftsführer verliert auch seine Amtsfähigkeit, wenn er lediglich wegen Teilnahme an den im GmbH-Gesetz bezeichneten Katalogtaten (Betrug, Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, Bilanz- und Insolvenzstraftaten, etc.) rechtskräftig verurteilt wird. 

Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell klargestellt. Das Gericht lässt hierfür außerdem die bloße Verurteilung durch Strafbefehl ausreichen. Bereits die Teilnahmeverurteilung mittels Strafbefehl lässt die Eignungsvoraussetzungen eines Geschäftsführers daher entfallen.

 

Folge: Das Registergericht muss die Eintragung des GmbH-Geschäftsführers von Amts wegen im Handelsregister löschen.

 

Quelle | BGH, Urteil vom 3.12.2019, II ZB 18/19, Abruf-Nr. 213373 unter www.iww.de.

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