Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Das Widerrufsrecht für Verbraucher gilt nicht für den Bürgen. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt. 


Eine Bank hatte einer GmbH ein Kredit in Höhe von 300.000 EUR gewährt. Der alleinige Gesellschafter der GmbH hatte am Tag des Kreditvertrags auch eine Bürgschaftserklärung über 170.000 EUR unterzeichnet. Dabei hatte ihn die Bank bei der Vertragsunterzeichnung in den Geschäftsräumen der GmbH nicht über ein vermeintliches Widerrufsrecht informiert. Die GmbH wurde später zahlungsunfähig. Nun verlangte die Bank, den noch offenen Kredit zurückzuzahlen und vom Alleingesellschafter, seine Bürgschaft einzulösen. 

Die wesentliche Frage war: Stellte das Unterzeichnen des Bürgschaftsvertrags ein Verbrauchergeschäft dar? Falls ja, hätte der Alleingesellschafter die Bürgschaft noch widerrufen können, da er nicht innerhalb von 14 Tagen über sein Rücktrittsrecht informiert worden war. Doch der BGH sagte „Nein“. Ein Verbrauchervertrag sei stets „eine entgeltliche Leistung des Unternehmers“. Hieran fehle es bei einer Bürgschaft. Diese sei unentgeltlich. Auch, dass der Bürge in einer Haustürsituation handelte, spielte hier keine Rolle, um ein Widerrufsrecht auszuüben. 

Quelle | BGH, Urteil vom 22.9.2020, XI ZR 219/19, Abruf-Nr. 217543 unter www.iww.de

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