Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Die Finanzverwaltung hat die für 2018 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) veröffentlicht.


Die Pauschbeträge beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit (Wahlrecht), Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung vieler Einzelentnahmen.

 

Beachten Sie | Da diese Regelung der Vereinfachung dienen soll, sind Zu- oder Abschläge wegen individueller Ess- oder Trinkgewohnheiten nicht zulässig. Selbst Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine abweichende Handhabung.

 

Quelle | BMF, Schreiben vom 13.12.2017, IV A 4 - S 1547/13/10001-05, Abruf-Nr. 198680 unter www.iww.de.

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