Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Der Geschädigte muss keine Marktforschung hinsichtlich der vom Abschleppunternehmer berechneten Preise betreiben. Das sei ihm in der Unfallsituation nicht zuzumuten, entschied das Amtsgericht Stuttgart.


Das Urteil spricht auch noch zwei Selbstverständlichkeiten aus:

 

  • Die Polizei fungiert bei der Benachrichtigung des Abschleppunternehmers als Bote des Geschädigten. Sie hat in der Regel keine Auftraggeberfunktion.

 

  • Rechnet der Abschleppunternehmer überhöht ab, kann der Versicherer den überhöhten Betrag vom Abschleppunternehmer zurückfordern. Grundlage kann eine Abtretung der Rückforderungsansprüche vom Geschädigten an den Versicherer sein. Der Geschädigte jedenfalls ist zu schützen.

 

Quelle | Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 21.11.2017, 43 C 723/17, Abruf-Nr. 198523 unter www.iww.de.

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